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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Download AGB Stand 01.09.2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
der Active Hunting Finnland UG (Haftungsbeschränkt)



1. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

a. Active Hunting Finnland (AHF) ist Grundsätzlich als (Jagd-/Reise-)Veranstalter von Jagdreisen tätig. Insoweit kommt der Reisevertrag mit AHF zustande. Hierzu übersendet AHF dem Kunden nach Bestellung der Reise eine entsprechende schriftliche Bestätigung, wodurch die Bestellung der Reise angenommen wird und der Reisevertrag zustande kommt. 
Wenn der Reisende eine Reise für mehrere Personen bucht (Gruppenreise), so haftet er in Bezug auf die Zahlung des Reisepreises neben den jeweiligen Reiseteilnehmern dieser Gruppe als Gesamtschuldner für deren Zahlungspflichten. 

b. Soweit AHF eine Jagdreise vermittelt, kommt der Reisevertrag mit dem von AHF ausgewählten Partner zustande. Mit AHF wird dann lediglich ein Reisevermittlungsvertrag geschlossen. In diesem Fall ist AHF als Reisevermittler tätig, worauf der Reisende ausdrücklich hingewiesen wird. Auf die in diesem Fall ausschließlich geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners als Reiseveranstalter weist AHF hin. AHF übernimmt in diesem Fall keine Haftung für die Handlungen und Leistungen des vermittelten Reiseveranstalters oder sonstigen Dritten. Die Haftung von AHF als Vermittler beschränkt sich mithin ausschließlich auf die Vermittlung der Reise. 


2. Übertragung des Reisevertrages 

a. Der Reisende kann vor Reisebeginn die Reise auf eine andere Person übertragen, wenn er die hierdurch entstehenden Mehrkosten übernimmt und die Übertragung nicht kurzfristig erfolgt. 

b. AHF kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

c. Im Falle einer Übertragung haften der ursprüngliche Reisende und der neue Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 


3. Zahlung

a. Für die Bestellung der Reise wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 € erhoben, die nach Vertragsschluss auf den Gesamtpreis angerechnet wird. 

b. Nach Übersendung der schriftlichen Reiseberstätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. 



4. Preisänderungsvorbehalt (f) 

a. AHF behält sich das Recht vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

- Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

oder 

- Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren.

b. Im Falle einer Senkung der v.g. Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen.


5. Reiseleistungen 

a. AHF ist als Reiseveranstalter für die Organisation der Reise verantwortlich. Die Reiseleitungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die dem Reisenden zugesandt wird. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Angaben basieren auf den Erfahrungen von Reiseteilnehmern der AHF sowie deren Mitarbeitern und Leistungserbringern in Finnland. 

b. Da die Jagd in unwägbaren Gebieten höherer Breitengrade und in teilweise weit von jeglicher Zivilisation abgelegenen Gebieten stattfindet, wird auf die entsprechende Unbeeinflussbarkeit der Witterungsverhältnisse während der Jagdreise in Finnland hingewiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass der/die Reisende insbesondere während der Jagd einen Mangel an Komfort in Kauf zu nehmen hat. Die Qualität der einzelnen Unterkünfte sind aus Leistungsbeschreibung in der Reisebestätigung zu entnehmen. 

c. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass nicht der Jagderfolg, sondern das Jagderlebnis Sinn und Zweck sowie Mittelpunkt der Reise ist. AHF verpflichtet sich insoweit lediglich die Jagd zu ermöglichen. Daher gewährleistet AHF keine Abschussgarantie o.ä. so wie auch nicht gewährleistet wird, dass der Reisende eine bestimmte Wildart auch tatsächlich erlegen wird. Der Jagderfolg hängt schließlich auch von den jeweiligen Fähigkeiten und der Einsatzbereitschaft des Reisenden ab. Zudem wird keine Garantie für Wildbestände und deren Qualität gegeben. Ein Jagdreisetag definiert sich über sechs Stunden Jagdausübung über den Tag verteilt. Die Teilnahme an den Jagdvorbereitungen am Jagdtag (Planung, Standauswahl, Besprechungen usw.) zählen mit zur Jagdzeit. Nicht zur Jagdzeit zählt hingegen die Zeit für die Fahrt zum Jagdrevier. 

d. Reisende, die nicht jagen, sondern die Jagd begleiten, werden darauf hingewiesen, dass die Belange der Jagd im Vordergrund stehen und dass AHF ihnen keine gesonderte Betreuung schuldet, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. 

e. AHF behält sich das Recht vor, aufgrund von Witterung und/oder der tatsächlichen, technischen oder rechtlichen Jagdgegebenheiten und örtlichen Umständen die Reisleistungen im notwendigen und zumutbaren Umfang zu modifizieren. 

f. Für die Beschaffung von besonderen Einreisedokumenten (z.B. Visa bei nicht EU-Bürgern) und Impfungen ist AHF nicht verantwortlich. Auf die aktuellen Hinweise des Auswärtigen Amtes wird ausdrücklich hingewiesen und Bezug genommen (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/finnland-node/finnlandsicherheit/211624).

g. Der Reisende trägt die Kosten zusätzlicher Leistungsanforderungen, die nicht vorher in Schriftform vereinbart worden sind, selbst. 


6. Jagdrechtliche Vorschriften in Finnland 


(1) Vom Verlauf der Reise insbesondere der Jagd und dem Angeln wird ein Protokoll gefertigt, dass von einem für die Gruppe Verantwortlichen sowie von einem Vertreter von AHF zu unterschreiben ist.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an Jagden ist ein deutscher Jagdschein sowie der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die Jagdausübung im Ausland.
(3) AHF organisiert und stellt sämtliche Lizenzen für Jagen und Angeln zur Verfügung.
(4) AHF stellt die Jagdwaffen für die jeweiligen Jagden. Aus Sicherheitsgründen ist das Nutzen einer eigenen Jagdwaffe nur nach Absprache möglich 
(5) In Finnland bedeutet ein angeschweißtes Stück, dass die gesamte Jagdgruppe, den gesamten Jagdtag alles unternimmt, um diesem Stück habhaft zu werden. Durch die Integration in einheimische Jagdstrukturen kann dies bedeuten, dass die Gruppe sich diesem Ziel unterordnet.  
(6) Das erlegte Wild bleibt Eigentum der ausrichtenden Jagdgesellschaft.
(7) Die Trophäe eines durch den Gast erlegten Stück Wildes gehört dem/der Erlegerin.
(8) AHF unterstützt bei der Trophäenpräparation und dem Transport. Die mit der Präparation und Transport in Verbindung stehenden Kosten übernimmt der/die Erleger/in-  


7. Vertragsveränderung

AHF kann die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ändern, wenn die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschafft werden kann. Der Reisende kann die Vertragsänderung annehmen oder vom Vertrag zurücktreten


8. Stornierung 

Der Reisende kann vor Reisebeginn die Reise stornieren (bzw. vom Reisevertrag zurücktreten). Der Reisende hat im Falle der Stornierung bis

- 90 Tage vor Reisebeginn 50%
- 60 Tage vor Reisebeginn 60%
- 30 Tage vor Reisebeginn 70%
- 10 Tage vor Reisebeginn 90%

des Reisepreises zu zahlen. Dem Reisenden wird eine etwaige Ersparnis der Aufwendungen von AHF (u.a. durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen) erstattet. 


9. Rücktritt durch AHF 

a. AHF kann vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Erfüllung des Vertrags hindern (höhere Gewalt), zurücktreten. 

b. Das Recht zum Rücktritt besteht ebenfalls, wenn sich für die Reise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Ist eine Mindestteilnehmerzahl nicht ausdrücklich vereinbart, gilt eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Gästen als Voraussetzung für die Durchführung der Reisen.


10. Haftungsbeschränkung 

a. Die Haftung von AHF ist für solche Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 

b. Insbesondere übernimmt AHF keine Haftung für Schäden an Gegenständen, die der Reisende während der Jagd bei sich führt und die für eine Jagd weder notwendig noch nützlich oder geeignet sind, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies betrifft insbesondere elektronische Geräte (wie etwa Smartphones, Uhren, Laptops, Tablets) als auch Navigationsgeräte, die nicht wasserdicht oder gegen Stöße u.ä. geschützt sind. Auf diese besondere Haftungsbeschränkung ist der Reisende gesondert hingewiesen worden. 

c. AHF haftet nicht für Leistungsstörungen oder Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt und in der Reisebeschreibung als Fremdleistungen bezeichnet sind. 

d. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann AHF sich auch gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. 

e. Hat der Reisende gegen AHF Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss er sich den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe 

• der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),
• der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14),
• der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24),
• der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder
• der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1)

erhalten hat. 

f. Hat der Reisende von AHF bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in Buchstabe e. genannten Verordnungen geschuldet ist. 


11. Keine Erstattung nicht in Anspruch genommener Reiseleitungen

AHF ist nicht verpflichtet, Erstattung für Reiseleistungen zu gewähren, die der Reisende nicht in Anspruch genommen hat, soweit die Nichtinanspruchnahme außerhalb der Sphäre von AHF liegt. 


12. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge, wie auch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


13. Gerichtstand 

Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen AHF ist der Bezirk, in dem AHF seinen Sitz hat. Wenn der Reisende Wohnsitz oder Gesellschaftssitz oder seine Niederlassung außerhalb Deutschlands hat und nicht ausschließlich als Verbraucher handelt, gilt ebenfalls der Sitz von AHF als Gerichtsstand. 





14. Onlinestreitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt zur außergerichtlichen Onlinestreitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern im Zusammenhang mit Onlinerechtsgeschäften gemäß EU Verordnung  524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21 Mai 2013, eine Plattform (OS Plattform) bereit, die unter nachstehendem Link aufgerufen werden kann. Active-Hunting-Finnland nimmt an diesem freiwilligen Streitschlichtungsverfahren nicht teil.



Streitschlichtung EU
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